- Luftkriegsrecht
- Luftkriegsrecht,Völkerrecht: die Regeln des Kriegsrechts über die Kriegführung unter Verwendung von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen. Für den Luftkrieg gelten alle Regeln des allgemeinen Kriegsrechts, gleichgültig, ob es zum Kriegsaktionenrecht oder zum humanitären Recht gehört und gleichgültig, ob es Gewohnheitsrecht oder Vertragsrecht ist. Das bedeutet v. a., dass die kriegsrechtliche Grundregel, wonach sich Kampfhandlungen nur gegen Kombattanten und militärische Objekte richten dürfen, auch für den Luftkrieg gilt. Flächenbombardements und so genannte Terrorangriffe gegen die Zivilbevölkerung sind völkerrechtswidrig. Dies ist durch Art. 51 des I. Zusatzprotokolls vom 10. 6. 1977 zu den vier Genfer Abkommen von 1949 (Genfer Vereinbarungen) erneut bestätigt worden. Das Verbot des unterschiedslosen Angriffs, das im Zusatzprotokoll ebenfalls enthalten ist, soll sicherstellen, dass militärische Aktionen erst dann in die Wege geleitet werden, wenn feststeht, dass keine oder, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nur verhältnismäßig geringfügige Nebenschäden für Nichtkombattanten, Zivilpersonen und zivile Objekte entstehen. Deshalb verbietet das Völkerrecht jeden Luftangriff auf Wohngebiete. Versuche, die Regeln des Luftkriegs in einer gesonderten Konvention zu kodifizieren, sind bisher gescheitert.A. Randelzhofer: Flächenbombardement u. Völkerrecht, in: Um Recht u. Freiheit. Festschrift für Friedrich August Freiherrr von der Heydte. .., hg. v. H. Kipp u. a., Bd. 1 (1977);H. Blix: Area bombardement. Rules and reasons, in: British Year Book of International Law 1978 (Oxford 1979);H. Meyrowitz: Le bombardement stratégique d'après le protocole additionnel I aux conventions de Genève, in: Ztschr. für ausländ. öffentl. Recht u. Völkerrecht, Jg. 41 (1981);H. M. Hanke: L. u. Zivilbevölkerung (1991).
Universal-Lexikon. 2012.